Tippgebervereinbarung
Stand: März 2026
Hinweis
Diese Vereinbarung wurde sorgfältig erstellt und dient als Grundlage der Zusammenarbeit zwischen der 365 Grundbesitz GmbH und dem Tippgeber. Bei Fragen wenden Sie sich an info@365-grundbesitz.de.
Präambel
Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der 365 Grundbesitz GmbH, Prinz-Friedrich-Karl-Straße 26, 44135 Dortmund (nachfolgend „Makler"), und der den Tipp abgebenden Person (nachfolgend „Tippgeber") im Rahmen der Vermittlung von Immobilienhinweisen über das Portal tippgeber.365-grundbesitz.de (nachfolgend „Portal").
§ 1 Gegenstand
(1) Der Tippgeber übermittelt dem Makler über das Portal Hinweise auf Immobilien mit potenzieller Verkaufsabsicht (nachfolgend „Tipps").
(2) Der Makler prüft die Hinweise und entscheidet eigenständig über die weitere Bearbeitung. Es besteht keine Verpflichtung des Maklers zur Bearbeitung eines Tipps.
(3) Der Tippgeber wird nicht als Vermittler, Makler oder Handelsvertreter des Maklers tätig. Es wird kein Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis oder Gesellschaftsverhältnis begründet.
§ 2 Vergütung
(1) Der Tippgeber erhält bei erfolgreichem Verkauf einer von ihm gemeldeten Immobilie eine Provision in Höhe von 1 % (ein Prozent) des notariell beurkundeten Kaufpreises (Bruttobetrag).
(2) Die Auszahlung der Provision setzt voraus, dass:
- ein notarieller Kaufvertrag über die gemeldete Immobilie beurkundet wurde,
- die Maklerprovision vollständig beim Makler eingegangen ist, und
- der Tipp zum Zeitpunkt der Beurkundung noch gültig war (siehe § 3).
(3) Die Provision wird als Gutschrift abgerechnet. Der Makler erstellt einen Gutschriftbeleg. Der Tippgeber ist für die steuerliche Behandlung der erhaltenen Vergütung selbst verantwortlich. Sofern keine gewerbliche Tätigkeit des Tippgebers vorliegt, handelt es sich in der Regel um sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG.
(4) Die Auszahlung erfolgt per Banküberweisung auf ein vom Tippgeber angegebenes Konto innerhalb von 14 Werktagen nach Eintritt aller Voraussetzungen gemäß Absatz (2).
(5) Ein Provisionsanspruch entsteht nicht, wenn:
- die Immobilie bereits vor Eingang des Tipps im Bestand des Maklers erfasst war,
- der Makler die Immobilie bereits eigenständig akquiriert hatte,
- der Tipp zum Zeitpunkt des Verkaufs abgelaufen war, oder
- der Tippgeber gegen seine Pflichten gemäß § 4 verstoßen hat.
§ 3 Gültigkeit eines Tipps
(1) Ein Tipp ist ab dem Zeitpunkt der Einreichung über das Portal für die Dauer von 6 (sechs) Monaten gültig.
(2) Ein Tipp ist nur gültig, wenn die gemeldete Immobilie zum Zeitpunkt der Einreichung:
- noch nicht im System des Maklers erfasst war,
- nicht bereits öffentlich durch den Makler vermarktet wird, und
- kein bestehender Maklervertrag des Maklers für diese Immobilie vorliegt.
(3) Bei Mehrfachmeldungen derselben Immobilie durch verschiedene Tippgeber gilt das Erstmelder-Prinzip: Maßgeblich ist der Zeitstempel der erstmaligen Einreichung über das Portal.
(4) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erlischt der Provisionsanspruch des Tippgebers, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein notarieller Kaufvertrag beurkundet wurde.
§ 4 Pflichten des Tippgebers
(1) Der Tippgeber darf ausschließlich Hinweise auf Verkaufsimmobilien geben. Er darf insbesondere nicht:
- Preise verhandeln oder Preisvorstellungen kommunizieren,
- Besichtigungen durchführen oder organisieren,
- Verträge anbahnen, vermitteln oder abschließen,
- sich gegenüber Dritten als Makler oder Vertreter des Maklers ausgeben,
- sonstige Maklerleistungen im Sinne des § 652 BGB erbringen.
(2) Der Tippgeber stellt sicher, dass die über das Portal übermittelten Daten nach bestem Wissen korrekt und wahrheitsgemäß sind.
(3) Der Tippgeber darf keine personenbezogenen Daten Dritter ohne berechtigten Anlass übermitteln und keine Daten aus öffentlich zugänglichen Immobilienportalen als eigene Tipps einreichen.
(4) Verstößt der Tippgeber gegen die Pflichten aus diesem Paragraphen, kann der Makler den Tipp ablehnen und den Provisionsanspruch verwirken lassen.
§ 5 Datenschutz
(1) Der Makler verarbeitet die personenbezogenen Daten des Tippgebers sowie der gemeldeten Eigentümer gemäß der Datenschutzerklärung.
(2) Der Tippgeber nimmt zur Kenntnis, dass die Übermittlung personenbezogener Daten Dritter (insbesondere Name und Telefonnummer des Eigentümers) auf Basis eines berechtigten Interesses des Maklers (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) erfolgt.
(3) Der Makler verpflichtet sich, den gemeldeten Eigentümer bei Erstkontakt über die Herkunft seiner Daten und seine Rechte gemäß DSGVO zu informieren.
§ 6 Haftung
(1) Der Makler haftet nicht für das Nichtzustandekommen eines Kaufvertrags über eine gemeldete Immobilie.
(2) Ansprüche des Tippgebers auf Provisionszahlung bestehen ausschließlich bei vollständiger Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2.
(3) Der Tippgeber haftet für Schäden, die durch vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben entstehen.
§ 7 Laufzeit und Kündigung
(1) Diese Vereinbarung gilt ab dem Zeitpunkt der Akzeptanz über das Portal auf unbestimmte Zeit.
(2) Beide Parteien können die Zusammenarbeit jederzeit mit sofortiger Wirkung beenden, ohne dass es einer Begründung bedarf.
(3) Bereits eingereichte, gültige Tipps bleiben bis zu ihrem jeweiligen Ablaufdatum bestehen. Provisionsansprüche aus vor der Beendigung eingereichten Tipps bleiben unberührt, sofern die Voraussetzungen gemäß § 2 eintreten.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Maklers.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform.