Tippgebervereinbarung
Stand: April 2026
Hinweis
Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der 365 Grundbesitz GmbH und dem Tippgeber. Bei Fragen wenden Sie sich an info@365-grundbesitz.de.
Präambel
Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der 365 Grundbesitz GmbH, Prinz-Friedrich-Karl-Straße 26, 44135 Dortmund (nachfolgend „Makler”), und der den Tipp abgebenden Person (nachfolgend „Tippgeber”) im Rahmen der Vermittlung von Immobilienhinweisen über das Portal tippgeber.365-grundbesitz.de (nachfolgend „Portal”).
§ 1 Gegenstand
(1) Der Tippgeber übermittelt dem Makler über das Portal Hinweise auf Immobilien mit potenzieller Verkaufsabsicht (nachfolgend „Tipps”).
(2) Der Makler prüft die Hinweise und entscheidet eigenständig über die weitere Bearbeitung. Es besteht keine Verpflichtung des Maklers zur Bearbeitung eines Tipps.
(3) Der Tippgeber wird nicht als Vermittler, Makler oder Handelsvertreter des Maklers tätig. Es wird kein Arbeits-, Dienst- oder Gesellschaftsverhältnis begründet. Der Tippgeber bestätigt, dass er mit der Tipp-Abgabe keine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34c GewO ausübt und auch nicht ausüben will.
§ 2 Vergütung
(1) Der Tippgeber erhält bei erfolgreichem Verkauf einer von ihm gemeldeten Immobilie eine Provision in Höhe von 1 % (ein Prozent) des notariell beurkundeten Kaufpreises (Bruttobetrag). Die Provision versteht sich inklusive etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Ein Provisionsanspruch entsteht, wenn:
a) der Tipp zum Zeitpunkt seines Eingangs gültig im Sinne von § 3 war,
b) der Makler innerhalb der Gültigkeitsdauer des Tipps (§ 3 Abs. 1) einen Maklervertrag mit dem gemeldeten Eigentümer abschließt oder einen qualifizierten Erstkontakt herstellt, und
c) in der Folge ein notarieller Kaufvertrag über die gemeldete Immobilie beurkundet wird – auch wenn die Beurkundung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erfolgt.
(3) Die Auszahlung der Provision setzt zusätzlich voraus, dass die Maklerprovision vollständig beim Makler eingegangen ist.
(4) Die Provision wird als Gutschrift abgerechnet. Der Makler erstellt einen Gutschriftbeleg. Der Tippgeber ist für die steuerliche Behandlung der erhaltenen Vergütung selbst verantwortlich.
Steuerlicher Hinweis:
Sofern keine gewerbliche Tätigkeit des Tippgebers vorliegt, handelt es sich in der Regel um sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Diese sind bis zu einer Freigrenze von 256,– € pro Kalenderjahr steuerfrei; bei Überschreitung ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Bei regelmäßiger oder nachhaltiger Tipp-Tätigkeit kann eine Gewerblichkeit begründet werden, die zu weitergehenden steuerlichen Pflichten führt. Der Tippgeber ist angehalten, dies im Zweifel mit einem Steuerberater zu klären.
(5) Die Auszahlung erfolgt per Banküberweisung auf ein vom Tippgeber angegebenes Konto innerhalb von 14 Werktagen nach Eintritt aller Voraussetzungen gemäß Absatz (2) und (3).
(6) Ein Provisionsanspruch entsteht nicht, wenn:
a) die Immobilie bereits vor Eingang des Tipps im Bestand des Maklers erfasst war,
b) der Makler die Immobilie bereits eigenständig akquiriert hatte,
c) der Tipp zum Zeitpunkt des Eingangs nicht gültig im Sinne von § 3 war, oder
d) der Tippgeber gegen seine Pflichten gemäß § 4 verstoßen hat.
§ 3 Gültigkeit eines Tipps
(1) Ein Tipp ist ab dem Zeitpunkt der Einreichung über das Portal für die Dauer von 6 (sechs) Monaten gültig. Maßgeblich für den Provisionsanspruch ist, dass der Makler innerhalb dieser Frist einen Maklervertrag oder qualifizierten Erstkontakt mit dem gemeldeten Eigentümer herstellt (siehe § 2 Abs. 2).
(2) Ein Tipp ist nur gültig, wenn die gemeldete Immobilie zum Zeitpunkt der Einreichung:
a) noch nicht im System des Maklers erfasst war,
b) nicht bereits öffentlich durch den Makler vermarktet wird, und
c) kein bestehender Maklervertrag des Maklers für diese Immobilie vorliegt.
(3) Bei Mehrfachmeldungen derselben Immobilie durch verschiedene Tippgeber gilt das Erstmelder-Prinzip: Maßgeblich ist der Zeitstempel der erstmaligen Einreichung über das Portal.
(4) Der Makler führt lückenlose Zeitstempel über alle eingereichten Tipps und erfassten Kontakte.
§ 4 Pflichten des Tippgebers
(1) Der Tippgeber darf ausschließlich Hinweise auf Verkaufsimmobilien geben. Er darf insbesondere nicht:
a) Preise verhandeln oder Preisvorstellungen kommunizieren,
b) Besichtigungen durchführen oder organisieren,
c) Verträge anbahnen, vermitteln oder abschließen,
d) sich gegenüber Dritten als Makler oder Vertreter des Maklers ausgeben,
e) sonstige Maklerleistungen im Sinne des § 652 BGB erbringen.
(2) Der Tippgeber stellt sicher, dass die über das Portal übermittelten Daten nach bestem Wissen korrekt und wahrheitsgemäß sind.
(3) Der Tippgeber versichert, dass er die übermittelten personenbezogenen Daten Dritter (insbesondere Name und Telefonnummer des Eigentümers) rechtmäßig erlangt hat – beispielsweise durch persönliche Bekanntschaft, aus öffentlich zugänglichen Quellen außerhalb gewerblicher Immobilienportale oder durch sonstige legitime Kenntnis – und dass ein berechtigter Anlass für die Übermittlung besteht (z. B. konkrete Kenntnis einer Verkaufsabsicht).
(4) Der Tippgeber darf keine Daten aus öffentlich zugänglichen Immobilienportalen (z. B. ImmoScout24, Immowelt) als eigene Tipps einreichen.
(5) Verstößt der Tippgeber gegen die Pflichten aus diesem Paragraphen, kann der Makler den Tipp ablehnen und den Provisionsanspruch verwirken lassen.
§ 5 Datenschutz
(1) Der Makler verarbeitet die personenbezogenen Daten des Tippgebers sowie der gemeldeten Eigentümer gemäß der Datenschutzerklärung (abrufbar unter tippgeber.365-grundbesitz.de/datenschutz).
(2) Der Tippgeber nimmt zur Kenntnis, dass die Übermittlung personenbezogener Daten Dritter (insbesondere Name und Telefonnummer des Eigentümers) auf Basis eines berechtigten Interesses des Maklers (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) erfolgt.
(3) Der Makler verpflichtet sich, den gemeldeten Eigentümer spätestens bei der ersten Kontaktaufnahme, in jedem Fall jedoch innerhalb eines Monats nach Erhalt der Daten, über die Herkunft seiner Daten und seine Rechte gemäß DSGVO zu informieren.
§ 6 Haftung
(1) Der Makler haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Tippgeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Maklers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.
(4) Eine weitergehende Haftung des Maklers besteht nicht. Insbesondere haftet der Makler nicht für das Nichtzustandekommen eines Kaufvertrags über eine gemeldete Immobilie.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(6) Der Tippgeber haftet für Schäden, die durch vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben sowie durch Verstöße gegen § 4 dieser Vereinbarung entstehen.
§ 7 Laufzeit und Kündigung
(1) Diese Vereinbarung gilt ab dem Zeitpunkt der Akzeptanz über das Portal auf unbestimmte Zeit.
(2) Beide Parteien können die Zusammenarbeit jederzeit in Textform (§ 126b BGB, z. B. per E-Mail an info@365-grundbesitz.de) mit sofortiger Wirkung beenden, ohne dass es einer Begründung bedarf.
(3) Bereits eingereichte, gültige Tipps bleiben bis zu ihrem jeweiligen Ablaufdatum bestehen. Provisionsansprüche aus vor der Beendigung eingereichten Tipps bleiben unberührt, sofern die Voraussetzungen gemäß § 2 eintreten.
§ 8 Widerrufsrecht für Verbraucher
Widerrufsbelehrung
Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können:
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diese Vereinbarung zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
365 Grundbesitz GmbH
Prinz-Friedrich-Karl-Straße 26
44135 Dortmund
Telefon: 0231 – 86 28 03 21
E-Mail: info@365-grundbesitz.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diese Vereinbarung zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diese Vereinbarung widerrufen, wird sie rückabgewickelt. Da im Rahmen dieser Vereinbarung keine Zahlungen des Tippgebers an den Makler erfolgen, sind keine Rückzahlungen zu leisten. Bereits eingereichte Tipps werden auf Wunsch des Tippgebers gelöscht; ein etwaiger Provisionsanspruch aus bereits eingereichten Tipps entfällt mit dem Widerruf.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie die Vereinbarung widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An:
365 Grundbesitz GmbH
Prinz-Friedrich-Karl-Straße 26
44135 Dortmund
E-Mail: info@365-grundbesitz.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) die von mir/uns (*) abgeschlossene Tippgebervereinbarung mit der 365 Grundbesitz GmbH:
- Bestellt am (*)/erhalten am (*): _______________
- Name des/der Verbraucher(s): _______________
- Anschrift des/der Verbraucher(s): _______________
- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): _______________
- Datum: _______________
(*) Unzutreffendes streichen.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
(2) Ist der Tippgeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung der Sitz des Maklers. Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
(5) Der Vertragstext wird vom Makler gespeichert und ist dem Tippgeber über sein Portal-Dashboard jederzeit zugänglich. Die Vertragssprache ist Deutsch.
Fassung dieser Seite: April 2026